Montag, 16. Februar 2015

Wiebelskirchen: Gehwegparken

Die Benutzung der Gehwege durch Fahrzeuge ist nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus §2 StVO:„Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen …“. 



Illegales Parken beeinträchtigt die Bewegungsfreiheit von Fussgängern.
Durch abgestellte Fahrzeuge  mitten auf dem Gehweg (oder auch Radweg)  ist dieser für Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl  (Fahrräder) 
nicht mehr zu nutzen!!











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