Illegale Müllablagerungen im Wald. Arbeiten im Landschaftsschutzgebiet. Morde, Entführungen.........
Dienstag, 16. Dezember 2014
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Unerlaubte Telefonwerbung (Cold Calls)
Dass Verbraucherinnen und Verbraucher in den Erhalt von Werbeanrufen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben müssen, hat der Gesetzgeber in § 20 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klargestellt. Sonst handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten Cold Call, den die Bundesnetzagentur nach dem UWGund dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgen kann.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnte der unerlaubte Werbeanruf nur dann geahndet werden, wenn er von einer natürlichen Person gegenüber dem Verbraucher durchgeführt wurde.
Werbeanrufe, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, sind allerdings nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage zu behandeln.
Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.
Ein bloßer Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten und stellt ebenso eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Bundesnetzagentur verfolgt wird. Dass der Anrufer bei einem Werbeanruf nicht die Anzeige der Rufnummer unterdrücken darf, ist in § 102 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt.
Wie Sie einen Verstoß bei uns melden können, erfahren Sie unter Beschwerde einreichen.
Weiterführende Links
Bundesministerium der Justiz: Unerwünschte Telefonwerbung
Wettbewerbszentrale: Hinweise zur Beschwerdestelle
Verbraucherzentrale: Beitrag zur Telefonwerbung
Unerlaubte Telefonwerbung
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